Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Foto-Abmahnung der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven für Jerome Witzki

Die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven aus Münster haben im Auftrag des Herrn Jerome Witzki einen unserer Mandanten abgemahnt, weil dieser rechtswidrig Fotos auf seiner Webseite verwendet haben soll. Unser Mandant soll dadurch die Urheberrechte von Herrn Witzki verletzt haben.

In dem Abmahnschreiben heißt es, dass Herr Witzki die entsprechend in der Abmahnung aufgelisteten Fotos selbst hergestellt habe. Sie seien Lichtbilder, bzw -collagen und gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Dadurch, dass unser Mandant ohne Nutzungserlaubnis von Herrn Witzki die Bilder auf seiner Webseite eingesetzt habe, habe er Herrn Witzkis Urheberrechte aus den §§ 15, 16, 19a UrhG verletzt. Diese angebliche Rechtsverletzung löse Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zugunsten von Herrn Witzki aus.

Geltend gemachte Ansprüche:

Folglich machen die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven folgende Ansprüche gegenüber unserem Mandanten geltend:

  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Zu den einzelnen geltend gemachten Ansprüchen wie folgt:

Unterlassungsanspruch:

Wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung bestehe die Gefahr, dass unser Mandant in Zukunft (erneut?) die Urheberrechte von Herrn Witzki verletzen könnte. Diese sogenannte Wiederholungsgefahr müsse unser Mandant ausräumen. Außergerichtlich erfolgt dies durch die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mit einer solchen Erklärung verspricht der Unterzeichnende, im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe an den ursprünglichen Abmahner zu zahlen. Dem uns vorliegenden Abmahnschreiben ist bereits eine vorformulierte Muster-Unterlassungserklärung beigefügt, in der für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine feste pauschalisierte Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € vorgesehen ist. Unser fachanwaltlicher Rat lautet: Unabhängig davon, ob die in einer Abmahnung gerügten Rechtsverletzungen zutreffend sind oder nicht, sollte eine Unterlassungserklärung mit pauschaler Vertragsstrafenregelung nicht unterschrieben werden. Diese kann den Abgemahnten unangemessen benachteiligen.

Auskunftsanspruch und Schadensersatzanspruch:

Im Abmahnschreiben heißt es, dass Herrn Witzki grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Um einen konkreten Schadensersatzbetrag jedoch berechnen zu können, wird zunächst nur ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Von unserem Mandanten wird verlangt, über folgende Punkte Auskunft zu erteilen:

  • Datum der Einbindung der Fotos in der Webseite
  • Dauer des Nutzungszeitraums der Fotos
  • Herkunft der Lichbilder

Anhand der in der Auskunft zu erteilenden Parameter kann sodann ein konkreter Schadensersatzbetrag berechnet werden. Unserer Erfahrung nach folgt die Geltendmachung des konkreten Schadensersatzanspruchs in einem weiteren Anwaltsschreiben nach der Abmahnung. Daher sollten Sie sich bei Erhalt einer Abmahnung umgehend von einem spezialisierten Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht beraten und vertreten lassen.

Kostenerstattungsanspruch:

Des Weiteren wird in der Abmahnung ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht, der sich auf die für den Ausspruch der Abmahnung notwendige anwaltliche Vertretung bezieht. Unser Mandant soll einen Gesamtbetrag von 1.211,50 € an Anwaltskosten erstatten.

Wie mit einer Abmahnung umgehen?

Wenn Sie ebenfalls abgemahnt wurden, sollten Sie folgende Hinweise und Tipps beachten:

  • Abmahnung nicht ignorieren und nicht selbst beantworten
  • Gesetzte Fristen beachten
  • Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen
  • Ruhe bewahren
  • Spezialiserten Rechtsanwalt mit der Prüfung der Abmahnung beauftragen

Eine Abmahnung ist ein Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Bevor z.B. eine Unterlassungs- und Schadensersatzklage vor Gericht erhoben wird, wird im Bereich des Urheberrechts regelmäßig zuvor die angebliche Rechtsverletzung anwaltlich abgemahnt (§ 97 a Abs. 1 UrhG). Ob eine Abmahnung aber im Einzelfall berechtigt ist oder nicht, kann nur nach Überprüfung der jeweiligen Einzelfallumstände gesagt werden. Hierzu sollte ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit der Überprüfung beauftragt werden. Weitere wichtige Verhaltenstipps bei Abmahnungen haben wir zudem in einem Ratgebervideo für Sie aufbereitet. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker - unter anderem auch Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht - erläutert Ihnen das anzuratende Vorgehen:

Unsere Fachanwaltskanzlei konnte in den vergangenen Jahren zahlreiche Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet erfolgreich vertreten, die sich mit dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung oder einer anderen Rechtsverletzung konfrontiert sahen. Abgemahnten bieten wir eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Wenn Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden oder uns unter 02307-17062 anrufen, überprüfen wir Ihre Abmahnung gerne kurz und geben Ihnen eine erste Einschätzung zu möglichen Vorgehensweisen. Kontaktieren Sie uns gerne, wir sind für Sie da! Weitere Informationen insbesondere zum Thema Urheber- und Fotorecht finden Sie auch auf unserer Spezialseite unter www.anwalt-bild.de.

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