Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Markenrechtsverletzung „Pandem“ durch Christoph Bettag und Firma Belecon

Uns wurde ganz aktuell eine auf den 27.01.2022 datierte markenrechtliche Abmahnung der Firma Belecon sowie des Herrn Christoph Bettag vorgelegt. Gegenstand der Abmahnung ist hierbei die zu Gunsten des Herrn Christoph Bettag eingetragene EU-Wortmarke „Pandem“, die unter der Markennummer 0172974029 am 13.01.2022 eingetragen wurde. Die Marke „Pandem“ genießt unter anderem Schutz für die Klasse 12, und zwar hier für Fahrzeugteile, Teile und Zubehör für Landfahrzeuge, Räder und Reifen und Gleisketten. Aus dem Markenregister kann erkannt werden, dass auch Schutz im Bereich unter anderem von Bekleidung besteht.

Unsere Partei, ein Händler für Kfz-Teile, wird hierbei vorgeworfen, dass er unter Verwendung des Kennzeichens „Pandem“ im erheblichen Maße Kfz-Teile angeboten habe.

Insoweit konnte bei einem Blick ins Internet erkannt werden, dass die Bezeichnung „Pandem“ zahlreich im Zusammenhang von Angeboten für Kfz-Teile, anscheinend bereits seit Jahren, verwendet wird. Ferner konnten wir in Erfahrung bringen, dass es sich hierbei um einen gängigen Begriff in der Kfz- Szene scheint zu handeln.

Was wird in der Abmahnung gefordert?

Der Rechteinhaber fordert von unserer Partei die Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Kostenerstattung auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 100.000,00 € unter dem Ansatz einer 1,6er Geschäftsgebühr, aufgrund der Doppelvertretung des Herrn Bettag und der Firma Belecon. Dies entspricht einen geforderten Betrag in Höhe von 3.174,92 € an reinen Anwaltskosten. Darüber hinaus wird durch den beauftragten Rechtsanwalt Herrn van Maele aus Aachen umfangreich Auskunft über sämtliche mit der Bezeichnung „Pandem“ verkauften Fahrzeugteile unter Angabe und Auflistung der einzelnen verkauften Teile gefordert. Es werden auch bereits Schadensersatzansprüche angekündigt, auf welche er nach erfolgter Auskunftserteilung ausweislich der Abmahnung zurückkomme.

Wie ist mit der Abmahnung umzusehen:

Zunächst bedarf es, wie bei jeder markenrechtlichen Abmahnung, einer Einzelfallprüfung dahingehend, inwieweit in der Sache überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Insofern erscheint in der vorliegenden Konstellation eine Prüfung zum Zeichen „Pandem“ unbedingt angezeigt, da es sich hierbei um einen gängigen Begriff in der Tunerszene handeln dürfte. Wir raten auf jeden Fall davon ab, die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft abzugeben sowie die geltend gemachten Beträge zu leisten.

Hierbei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass der Gegenstandswert mit 100.000,00 € ein nicht zu unterschätzendes Prozesskostenrisiko bedeutet, sodass Sie die Angelegenheit unbedingt einer Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz zur Prüfung vorlegen sollten.

Es gilt wie immer folgender Grundsatz:

  1. Fristen beachten;
  2. keine ungeprüfte Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung;
  3. keine eigene Kontaktaufnehme mit dem Abmahner;
  4. Ruhe bewahren.

Sollten Sie ebenfalls eine solche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht zur Verfügung. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles an. Senden Sie uns entweder hierzu gerne Ihr Abmahnschreiben unverbindlich zu oder rufen Sie uns direkt an. Sie werden im Regelfall unmittelbar zu einem der Anwälte durchgestellt. Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme.

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