Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Markenrechtliche Abmahnung „Ebbe und Flut“ der Frau Daniela Podeus durch die Kanzlei Breuer Lehmann

In obenbezeichneter Angelegenheit wurden wir kürzlich aufgrund einer markenrechtlichen Verletzung mandatiert. Diese wurde von Frau Daniela Podeus ausgesprochen. Diese wird dabei von der Kanzlei Breuer Lehmann aus München vertreten.

Hintergrund der markenrechtlichen Abmahnung ist der Folgende: Die Abmahnerin stellt Bekleidung, Mützen, Taschen und Accessoires her, welche sie in einem Webshop verkauft. Diese Produkte vertreibe die Abmahnerin seit Jahren erfolgreich unter der Bezeichnung „Ebbe und Flut“. Das Zeichen „Ebbe und Flut“ genießen dabei umfassenden markenrechtlichen Schutz zugunsten der Abmahnerin. Dieses ist sowohl im deutschen, aber auch im Unionsmarkenregister eingetragen.

Grund der Abmahnung ist, dass die Abmahnerin feststellen musste, dass die abgemahnte Person Textilwaren mit der Bezeichnung „Ebbe und Flut“ abgebildet, beworben, angeboten und verkauft habe. Durch das Bewerben, Anbieten und Verkaufen solcher Waren unter der Bezeichnung „Ebbe und Flut“ begehe die abgemahnte Person eine Verletzung der älteren Kennzeichnungsrechte der Abmahnerin. Durch die Benutzung der Bezeichnung „Ebbe und Flut“ könnte eine Verwechslungsgefahr mit der geschützten Marke der Abmahnerin hervorgerufen werden. Das Zeichen Ebbe und Flut sei daher markenmäßig verwendet worden und die abgemahnte Person daher zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verpflichtet.

Sodann macht die Abmahnerin in der Folge mehrere Ansprüche geltend

Zunächst wird die abgemahnte Person aufgefordert, eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter Fristsetzung rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Der abgemahnten Person wird es dabei ermöglicht, das beigefügte Formular der Abmahnerin zu nutzen. Sofern die unterzeichnete Unterlassungserklärung nicht zum Zeitpunkt der auslaufenden Frist im Besitz der Abmahnerin sein sollte, werde diese unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Haben auch Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten?

Sofern auch Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich stets an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

In keinem Falle sollte voreilig eine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden.

Die Besonderheit in dem Falle liegt hier sicherlich darin, dass keinerlei Kosten in dem ursprünglichen Mahnschreiben geltend gemacht werden. Auf den ersten Blick ist somit für die abgemahnte Person nicht erkennbar, welche finanziellen Verpflichtungen sie damit ggf. eingeht. Zudem ist anzumerken, dass, sofern das beigefügte Formular der Abmahnerin unterzeichnet werden sollte, sich der Unterlassungsschuldner vertraglich dazu verpflichtet, Auskunft zu erteilen und der Abmahnerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher aus den rechtswidrigen Handlungen entstanden ist. Eine genaue Summe ist dabei für die abgemahnte Person nicht absehbar.

Des Weiteren sollte die abgemahnte Person stets über die Folgen einer abgegebenen Unterlassungserklärung belehrt werden.

Gerne können Sie uns die erhaltene Abmahnung per E-Mail an die Kanzleiadresse ra@kanzlei-heidicker.de zukommen lassen oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter der Telefonnummer 02307/17062 erreichen.

Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.

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