Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

IDO Vertragsstrafen: Mehrere neue Vertragsstrafenforderungen vom 13.04.2023

Wir haben in der Vergangenheit häufig über Abmahnungen sowie insbesondere Vertragsstrafenanforderungen des IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. berichtet. In den vergangenen Jahren haben wir diesbezüglich zahlreiche Online-Händler in allen Stadien eines potentiell zivilrechtlichen Verfahrens beraten und vertreten.

Uns wurden am Morgen des 19.04.2023 gleich durch zwei Adressaten eine Vertragsstrafenanforderung des IDO Interessenverbandes vorgelegt.

Beide enthalten hierbei den Vorwurf, dass die jeweiligen Unterlassungsschuldner, die uns diesbezüglich kontaktiert haben, erneut Verstöße gegen die Preisangabenverordnung begangen hätten. Beide Adressaten der Vertragsstrafen-Anforderungen hatten in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO Interessenverband abgegeben.

1.

In dem ersten uns vorliegenden Schreiben wird hierbei konkret gerügt, dass der IDO Interessenverband am 11.04.2023 festgestellt habe, dass im Rahmen der Warenpräsentation auf dem Portal „Google Shopping“ im Zusammenhang mit der dortigen Preiswerbung nicht ordnungsgemäß der Grundpreis in der Nähe des Gesamtpreises beworben werde.

Der IDO Interessenverband macht daraufhin eine Vertragsstrafe in diesem Falle in Höhe von 4.000,00 € geltend.

Interessant und neu hierbei ist, dass auf die Vertragsstrafe zusätzlich die Mehrwertsteuer angesetzt wird, sodass in dem ersten uns vorliegenden Fall ein Betrag in Höhe von 4.760,00 € unter Fristsetzung bis zum 21.04.2023 gefordert wird.

Der IDO Interessenverband e.V. lässt sich im Hinblick auf die Geltendmachung der Umsatzsteuer dazu ein, dass nach der zuständigen Finanzverwaltung die verwirkte Vertragsstrafe einen steuerbaren Umsatz darstelle, sodass von dem Unterlassungsschuldner auch die Umsatzsteuer zu zahlen sei.

Wenngleich die derzeit herrschende Ansicht, so der IDO Interessenverband, dies anders sehe, berufe sich die Finanzverwaltung darauf, dass die Anforderung einer Vertragsstrafe als Fortsetzung des Abmahnverfahrens eine Leistung zugunsten des Unterlassungsschuldners darstelle, der mit der Aufforderung die Gelegenheit erhält, den Wettbewerbsverstoß ohne ein Gerichtsverfahren zu erledigen.

Insofern werde durch die Finanzverwaltung der Bezug zur bekannten Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahre 2016 gezogen, der dies für die Abmahnung – und nicht für die Vertragsstrafe – grundsätzlich bereits entschieden hat.

Ob dem letztendlich tatsächlich so ist, und ob dies einer rechtlichen Überprüfung Stand hält, kann an dieser Stelle noch nicht abschließend rechtlich beurteilt werden.

2.

In dem weiteren uns vorliegendem Fall geht es ebenfalls um einen vermeidlichen erneuten Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Dort ist Gegenstand der Auseinandersetzung Amazon und die bekannte Problematik, dass es hier leicht, insbesondere durch Angebotsabänderungen Dritter, zu fehlerhaften Darstellungen des Grundpreises kommen kann. In diesem Fall wird von dem Adressaten, mithin dem Unterlassungsschuldner, ein Betrag in Höhe von 5.000,00 € und zwar ebenfalls zzgl. Umsatzsteuer, mithin ein Betrag in Höhe von 5.950,00 € gefordert.

3.

Wie ist mit dieser Vertragsstrafenforderung umzugehen?

Zunächst muss, wie in jedem Fall auch, überprüft werden, ob der Vertragsstrafenanspruch überhaupt besteht. Dies setzt natürlich zunächst voraus, dass ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist. Daneben muss auch zusätzlich der Tatbestand der Unterlassungserklärung erfüllt sein. Viele Aspekte spielen hierbei eine Rolle. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist auf diese Aspekte hochspezialisiert. Sollten auch Sie ein entsprechendes Vertragsstrafenanforderungsschreiben seitens des IDO Interessenverbandes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir sind gerade bei Angelegenheiten gegen IDO sehr erfahren. Insbesondere ist uns die aktuelle Rechtsprechung zu diversen Verfahren des IDO Interessenverbandes bestens bekannt.

Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit zunächst mit unserer Hilfe im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung. Hierzu senden Sie uns Ihr Schreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/17062 gerne auch an.

Wir benutzen Cookies
Auf unserer Website kommen technische und funktionale Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche Cookies zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzliche auch ohne das Nutzen von Cookies besuchen. Sie können die Einstellungen einsehen und verändern.