Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Primis SFF Handels GmbH & Co. KG – Inhaltsstoff Lilial

Unsere Kanzlei wurde in den letzten Monaten mehrfach aufgrund wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen der Primis SFF Handels GmbH & Co. KG (im Folgenden Primis) beauftragt. Diese wird dabei von der MEDUIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Neuss vertreten.

Die Primis verkaufe dabei, wie auch die abgemahnte Person, Kosmetikartikel und Parfümwaren. So werde dies sowohl auf diversen Handelsplattformen wie eBay aber auch in eigenen Ladenlokalen angeboten. Alleine online habe die Primis in den letzten 90 Tagen mehr als 3.000 Kosmetikartikel verkauft.

Gegenstand der Abmahnung sei ein unlauteres Verhalten durch den Verkauf von Kosmetikartikeln, welche gesundheitsschädliche und daher verbotene Inhaltsstoffe enthalten.

So soll die abgemahnte Person in einem bespielhaften Fall ein Parfüm angeboten und verkauft haben, welches den mittlerweile in der EU verbotenen Stoff Lilial beinhaltet. Lilial ist dabei auch bekannt als Butylphenyl Methylpropional oder chemisch 2-(4-tert-Butylbenzyl) propionaldehyde.

Das streitgegenständliche Produkt sei dabei gutachterlich überprüft worden und ein entsprechendes Gutachten wird der Abmahnung nebst Rechnung beigelegt.

Die Verwendung dieser chemischen Verbindung ist verboten. Ebenfalls ist der Stoff Lilial als Bestandteil von kosmetischen Mitteln ohne Ausnahme verboten.

Es obliegt dem Anbieter, die von ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkte mit der gebührenden Sorgfalt zu überprüfen. Durch die erfolgten Verkäufe liegt demnach ein Verstoß gegen die europäische Verordnung in Bezug auf diesen verbotenen Stoff vor.

In der Folge wird von der abgemahnten Person gefordert, dieses Verhalten ab sofort zu unterlassen. Daneben wurde die abgemahnte Person zur sofortigen Beseitigung der Störung, zum Schadensersatz sowie zur Auskunfts- und Rechnungslegung verpflichtet.

Im Rahmen des Schadensersatzes seien sowohl die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte als auch die Kosten des Sachverständigen zu erstatten. Die Kosten der Rechtsverfolgung werden dabei aufgrund eines Gegenstandswertes in Höhe von 25.000,00 €, somit ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.375,88 € berechnet. Die Kosten des Sachverständigengutachtens belaufen sich in den vorliegenden Fällen auf insgesamt 580,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, wobei die angeschriebene Person diesbezüglich zum Ersatz der Mehrwertsteuer nicht verpflichtet ist.

Nach vollständiger Zahlung erhält die abgemahnte Person eine Kostenrechnung.

Die abgemahnte Person wird in der Folge unter Fristsetzung aufgefordert, den Gesamtbetrag aus Rechtsverfolgungs- und Gutachtenkosten an die Gegenseite zu überweisen. Des Weiteren wird die abgemahnte Person zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung aufgefordert, unter Fristsetzung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rechtsverbindlich unterzeichnet im Original abzugeben. Hierzu kann die in der Anlage anliegende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verwendet werden.

Zuletzt wird die abmahnte Person darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle einer nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Abgabe der Erklärung oder Zahlung der Primis empfohlen würde, die notwendigen gerichtlichen Schritte einzuleiten. Ein abschließender Hinweis wird dahingehend gegeben, dass die vorliegenden Verstöße aufgrund der Gefahr für die menschliche Gesundheit ernst zu nehmen sind und ggf. mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen bestraft werden können, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die zu Grunde liegende europäische Verordnung verstößt.

Haben auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Primis erhalten?

Sollten auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Primis erhalten haben, sollten Sie unbedingt einen auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.

In keinem Fall sollte eine voreilige Zahlung oder gar die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen.

In unserer Kanzlei haben wir mittlerweile eine nicht unerhebliche Anzahl solcher wettbewerbsrechtgliche Abmahnungen bearbeitet und können daher auf einen gewissen Erfahrungsschatz zurückgreifen.

Aus unserer Erfahrung ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob einerseits der geltend gemachte Verstoß vorliegt und andererseits sämtliche geltend gemachte Kosten auch tatsächlich erstattungsfähig sind. Unabhängig davon sollte auch eine Beratung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung stattfinden.

Gerne könne Sie uns die erhaltene Abmahnung per E-Mail an die Adresse ra@kanzlei-heidicker.de oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter der Rufnummer 02307/1706-2 erreichen.

Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.

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